Unsere Statuten!


Verein Die Arche Schweiz
Christliches Kinder- und Jugendwerk
Hofstrasse 21
 9642 Ebnat-Kappel


Vorwort

Diese Institution wird auf Initiative und mit wesentlicher Unterstützung des Christlichen Kinder- und Jugendwerks „Die Arche e.V.“ Berlin-Hellersdorf gegründet. Deren Grundidee wird, auf die Bedürfnisse im Toggenburg angepasst, übernommen. In diesem Sinne versteht sich der Verein „Die Arche Schweiz“ als „verlängerter Arm“ der „Arche Berlin“.


1. Name und Sitz


Unter dem Namen Verein „Die Arche Schweiz“ Christliches Kinder- und Jugendwerk besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Ebnat- Kappel, Kanton St. Gallen.

2. Zweck

Der Verein orientiert sich an den 
Bedürfnissen der Kinder und unterstützt die Eltern in Erziehung, sinnvoller Freizeitgestaltung und Förderung ihrer Kinder auf dem Weg zu verantwortlich lebenden, gemeinschaftsfähigen Menschen.

Die Mitarbeitenden orientieren sich an christlich-biblischen Werten, respektieren jedes einzelne Kind als eigenständigen, denkenden, fühlenden, und sich entwickelnden Menschen.


„Die Arche Schweiz“ Christliches Kinder- und Jugendwerk soll eine Begegnungsstätte nach dem Muster und unter Zugrundelegung der Satzung und der Erfahrungen der Arche e.V. Berlin sein. Sowie auf der Vermittlung von christlichen Werten aufbauen, hierbei im Speziellen das Aufzeigen von Lösungsangeboten zur Minderung der Defizite im familiären/schulischen Bereich von Kindern/Jugendlichen sowie die Förderung des Familienzusammenhalts, z. B. durch den Aufbau eines Jugendcafes, Angebote versch. Kinder-/Teenagergerechter Workshops (Tanzen, Chor, Basteln etc.), Angebot eines Elternfrühstücks, usw. sicherstellen.


Es soll eine rege Zusammenarbeit zwischen der Arche e.V. Berlin und dem Verein Die Arche Schweiz aufgebaut werden, auch dadurch, dass Camps für deutsche Kinder in der Schweiz und umgekehrt organisiert werden. 

Besondere Aufgaben sind:
- Betreuungsangebote für Kleinkinder.
- Freizeit- und Kursangebote für Kinder und Jugendliche.
- Campangebote für Kinder aus Deutschland wie auch Kindern aus der Schweiz.
- Beratung und Hilfe bei Erziehungsfragen und Krisenbewältigung. 

Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Politischen Gemeinden, Evangelischen und Katholischen Kirchgemeinden und christlichen Freikirchen, sowie sozialen, karitativen und psychologischen Fachorganisationen an. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist gemeinnützig.



3. Mittel 

Zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen:
-  Unterstützung durch das christliche Kinder- und Jugendwerk „Die Arche e.V., Berlin“
-  Unterstützung durch die Freien Christengemeinde Toggenburg
-  Mitgliederbeiträge
-  Elternbeiträge
-  Gönnerbeiträge
-  Sponsoren
-   Zuwendungen aller Art
-  Vermögensertrag des Vereins


4. Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt, sowie sich an christlich-biblischen Werten orientiert. Der Mitgliederbeitrag beläuft sich auf jährlich 50.00 sFr.


5. Austritt und Ausschluss


Die Mitgliedschaft erlischt


-  durch freiwilligen Austritt auf Ende des Kalenderjahres, der dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden muss,
-  durch Tod,
-  Ausschluss durch den Vereinsvorstand von Personen, welche gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstossen.


6. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. 



7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


-  Wahl des Vorstandes
-  Wahl des Präsidenten
-  Wahl der Kontrollstelle
-  Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
-  Festlegung des Mitgliederbeitrages
-  Beschlussfassung über Bau, Kauf oder Verkauf, von Liegenschaften, die dem Zwecke des Vereins dienen,

-  Beschluss über Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand schriftlich und mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht wurden,


-  Änderung von Statuten und Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.


8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach Aussen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung vor. Der Vorstand tätigt sämtliche Rechtsgeschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere Anstellungs- und Mietverträge. Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme: Präsident) und legt die Zeichnungsberechtigung gegenüber Geldinstitituten fest. Von den Beschlüssen ist ein Protokoll zu führen.



9. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle wird aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor gebildet, die nicht Vereinsangehörige sein müssen und auf 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Mitgliederversammlung kann eine aussenstehende fachkundige Revisionsstelle mit der Rechnungskontrolle beauftragen. 



10. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.




11. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, bei der mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Vermögen ist dannzumal einer Organisation mit ähnlichem gemeinnützigem Zweck dienstbar zu machen. Mindestens 50% des Vereinsvermögens geht an die Arche e.V. Berlin.  Es darf kein Vereinsvermögen an die Mitglieder verteilt werden.


12. Schlussbestimmung
Die Statuten treten mit der Gründungsversammlung in Kraft. 
Ebnat-Kappel, den 16.4.2009
 
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